Am 24. Oktober 2005 erfolgte eine Neuberechnung des Rentenanspruchs ab 1. April 2003 und 1. Januar 2004. Auch diese blieb unangefochten. Zuvor hatte A von der Invalidenversicherung ab März 1993 eine ganze Rente zugesprochen erhalten. Mit Verfügung vom 17. März 2010 eröffnete die C dem Versicherten, sie ziehe die beiden Verfügungen vom 24. Oktober 2005 und 30. Dezember 1997 in Wiedererwägung und hebe diese auf. Die Rentenleistungen würden per Ende Februar 2010 eingestellt. Auf eine Rückforderung der ausgerichteten Leistungen werde verzichtet. Die vom Versicherten und von dessen beruflicher Vorsorgeeinrichtung D erhobenen Einsprachen wies die C mit Entscheid vom 24. Juni 2010 ab.