Die ausgeübte Au-pair-Tätigkeit kann vorliegend nicht als eigentliche berufliche Ausbildung im Sinne der Definition nach Rz. 3361 angesehen werden, da sie keine systematische Vorbereitung auf eine zukünftige Erwerbstätigkeit (Lehre als Pharma-Assistentin) zum Ziele hatte. Daran kann auch der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei nur eine monatliche Entschädigung von Fr. 545.- ausbezahlt worden, nichts ändern. Neben dem geringen Einkommen verlangt Rz. 3361 kumulativ auch das Ziel einer systematischen Vorbereitung auf eine zukünftige Erwerbstätigkeit.