Die ausschliessliche, schulfreie Tätigkeit namentlich als reines "Au-pair" genügt demgegenüber nicht (N 51 mit Hinweisen). c) Als Au-pair-Angestellte befand sich die Tochter der Beschwerdeführerin in einer Familie im Welschland, wo sie das Führen des Haushaltes lernte sowie vier Kinder betreute. Gemäss Anstellungsvertrag vom 1. März 2009 betrug die Arbeitszeit 35 Stunden pro Woche und wurde mit monatlich Fr. 545.- zuzüglich Unterkunft und Verpflegung entschädigt. Daneben besuchte B jeweils am Mittwochnachmittag einen Französischkurs. Die ausgeübte Au-pair-Tätigkeit kann vorliegend nicht als eigentliche berufliche Ausbildung im Sinne der Definition nach Rz.