Der blosse, schulfreie Aufenthalt in einem anderen Sprachgebiet genügt jedoch in keinem Fall (Kieser/Reichmuth, Praxiskommentar FamZG, Art. 3 N 49). Das "neue Welschlandjahr", bei welchem neben die praktische Tätigkeit bei der Gastfamilie von 24-26 Stunden pro Woche ein Schulprogramm von 16-18 Wochenlektionen tritt, kann als Ausbildung betrachtet werden, da der systematische Unterricht fast die Hälfte des Vollzeitpensums ausmacht (N 50). Die ausschliessliche, schulfreie Tätigkeit namentlich als reines "Au-pair" genügt demgegenüber nicht (N 51 mit Hinweisen).