3361 RWL). In der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass ein Sprachkurs im entsprechenden Sprachgebiet nur insoweit als Bestandteil der Ausbildung gilt, als zwischen diesem und dem Berufsziel ein Zusammenhang besteht. In Anbetracht der grossen Bedeutung von Sprachkenntnissen und im Hinblick auf allfällige Weiter- oder Zweitausbildungen soll kein allzu strenger Massstab gelten. Der blosse, schulfreie Aufenthalt in einem anderen Sprachgebiet genügt jedoch in keinem Fall (Kieser/Reichmuth, Praxiskommentar FamZG, Art. 3 N 49).