Für die zweite Kategorie (berufliche Ausbildung) wird nicht verlangt, dass die Person in einem eigentlichen Lehrverhältnis gemäss dem Bundesgesetz über die Berufsbildung steht. Als berufliche Ausbildung gilt jede Tätigkeit, die die systematische Vorbereitung auf eine zukünftige Erwerbstätigkeit zum Ziele hat und während welcher mit Rücksicht auf den vorherrschenden Ausbildungscharakter ein wesentlich geringeres Einkommen erzielt wird, als ein Erwerbstätiger mit abgeschlossener Berufsbildung orts- und branchenüblich erhalten würde.