Erforderlich sind dabei aber immer die systematische Vorbereitung auf eines dieser Ziele, und zwar aufgrund eines ordnungsgemässen, rechtlich oder faktisch anerkannten Lehrganges, sowie eine Auswirkung auf allfällige Erwerbseinkünfte im durch Rz. 3364ff. gezogenen Rahmen. Für die zweite Kategorie (berufliche Ausbildung) wird nicht verlangt, dass die Person in einem eigentlichen Lehrverhältnis gemäss dem Bundesgesetz über die Berufsbildung steht.