3359 fest, dass die Art der Lehranstalt und Ausbildungsziel bei Schulen und Kursen unerheblich ist (...). Es genügt, wenn mit dem Besuch einer Schule oder eines Kurses entweder zum vornherein kein spezieller Berufsabschluss beabsichtigt und nur die Ausübung des betreffenden Berufes angestrebt wird, oder wenn es sich um eine Ausbildung handelt, die vorerst nicht einem speziellen Beruf dient. Erforderlich sind dabei aber immer die systematische Vorbereitung auf eines dieser Ziele, und zwar aufgrund eines ordnungsgemässen, rechtlich oder faktisch anerkannten Lehrganges, sowie eine Auswirkung auf allfällige Erwerbseinkünfte im durch Rz.