| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A beantragte für ihre Tochter B, welche von August 2009 bis Juli 2010 als Au-pair in der Westschweiz tätig war, Ausbildungszulagen bei der zuständigen Familienausgleichskasse. Mit Verfügung vom 11. Mai 2010 lehnte diese den Anspruch auf Ausbildungszulagen für die Zeit vom September 2009 bis Juli 2010 ab. Als Begründung wurde festgehalten, die ausgeübte Au-pair-Tätigkeit gelte nicht als Ausbildung. Im Einspracheentscheid vom 29. Juni 2010 wurde an der Abweisung festgehalten. Hiergegen erhob A Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Gericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Aus den Erwägungen: 3. - a)