Der Gewinn muss einerseits von der Unternehmung, andererseits vom Empfänger der Dividenden - wenn auch in einem aufgrund der Unternehmenssteuerreform II verminderten Mass - versteuert werden und unterliegt somit einer doppelten Besteuerung. Der Beschwerdeführer kann sich im steuerrechtlichen Verfahren auch nicht auf einen Vergleich mit der Einzelfirma berufen und geltend machen, es habe sich in Strategie und Struktur des Unternehmens nichts geändert, der Gewinn sei nach wie vor als Einheit zu betrachten und somit nur einmal zu besteuern. Aufgrund dieser Ausführungen muss die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutgeheissen werden. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. |