Ergänzend sei erwähnt, dass mit der Umwandlung des Betriebes von der Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft dem Beschwerdeführer hinsichtlich steuerlicher Erfassung auch Belastungen entstehen. Der Gewinn muss einerseits von der Unternehmung, andererseits vom Empfänger der Dividenden - wenn auch in einem aufgrund der Unternehmenssteuerreform II verminderten Mass - versteuert werden und unterliegt somit einer doppelten Besteuerung.