Es steht einem vermögenden Geschäftsherrn frei, seinen Gewinn in die eigene oder in eine fremde Firma zu investieren und daraus den entsprechenden Vermögensertrag zu ziehen. Hält sich dieser Vermögensertrag in der eigenen Firma in einem gewissen Rahmen, welcher vom BSV und von der Rechtsprechung festgelegt worden ist, so kann dieser Ertrag - unabhängig von der Vorgeschichte - nicht als AHV-pflichtiger Lohn abgerechnet werden. Ergänzend sei erwähnt, dass mit der Umwandlung des Betriebes von der Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft dem Beschwerdeführer hinsichtlich steuerlicher Erfassung auch Belastungen entstehen.