Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Betrachtungsweise der Dividenden als Kapitalerträge ohne AHV-Abrechnungspflicht gegeben sind, und die Beschwerdegegnerin keinen Grund hat, diese Ausschüttungen AHV-rechtlich zu veranlagen. Hieran vermag auch der Hinweis der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer vor der Gründung der Gesellschaft einen durchschnittlichen Jahresgewinn von rund Fr. 630'000.-- erwirtschaftet habe, nichts zu ändern. Es steht einem vermögenden Geschäftsherrn frei, seinen Gewinn in die eigene oder in eine fremde Firma zu investieren und daraus den entsprechenden Vermögensertrag zu ziehen.