Zumindest steht der Kapitalwert von nur knapp Fr. 1 Mio. in keinem Verhältnis zu dem Gewinn und den Gewinnaussichten, welche den Steuerwert von rund Fr. 6 Mio. ohne weiteres begreiflich machen. Wird aber dieser Steuerwert der Berechnung zu Grunde gelegt, so ist eine Dividende von Fr. 500'000.-- nicht überhöht, da sie die Grenze von 10% nicht übersteigt. 7.- Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Betrachtungsweise der Dividenden als Kapitalerträge ohne AHV-Abrechnungspflicht gegeben sind, und die Beschwerdegegnerin keinen Grund hat, diese Ausschüttungen AHV-rechtlich zu veranlagen.