Die Differenz zwischen der Berechnungsgrundlage der Beschwerdegegnerin von rund Fr. 1 Mio. und derjenigen der Beschwerdeführer von gut Fr. 6 Mio. ist beträchtlich. In Anbetracht der klaren Rechtsprechung kann jedoch von der Steuerwertberechnung nur dann abgewichen werden, wenn diese nicht korrekt erscheint. Es mag erstaunen, dass eine erst im Jahre 2008 gegründete Gesellschaft mit einer Sacheinlage von rund Fr. 200'000.-- und dem entsprechenden Aktienkapital von Fr. 200'000.-- bereits ein Jahr später einen Unternehmungswert von rund Fr. 6 Mio. aufweist.