Als dann die Treuhandgesellschaft im Auftrag der Beschwerdeführer eine Bilanzentwicklung einreichte mit dem Hinweis, dass eine Steuerwertberechnung der Steuerbehörde noch fehle, übernahm die Beschwerdegegnerin die Angaben in der Bilanzentwicklung für das Jahr 2009 und legte ihrer Bewertung ein Eigenkapital von Fr. 988'355.-- zu Grunde. Dieses Vorgehen entspricht offensichtlich nicht den Weisungen des BSV und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, weisen doch beide auf den Steuerwert der Wertpapiere hin. Die Differenz zwischen der Berechnungsgrundlage der Beschwerdegegnerin von rund Fr. 1 Mio. und derjenigen der Beschwerdeführer von gut Fr. 6 Mio. ist beträchtlich.