Diese Bewertung blieb mangels Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren unwidersprochen. Dies ist insofern verständlich, als die Beschwerdegegnerin selber von den Beschwerdeführern stets den Steuerwert der Unternehmung erfragte und auch in der weiteren Korrespondenz stets auf den Steuerwert abstellte. Als dann die Treuhandgesellschaft im Auftrag der Beschwerdeführer eine Bilanzentwicklung einreichte mit dem Hinweis, dass eine Steuerwertberechnung der Steuerbehörde noch fehle, übernahm die Beschwerdegegnerin die Angaben in der Bilanzentwicklung für das Jahr 2009 und legte ihrer Bewertung ein Eigenkapital von Fr. 988'355.-- zu Grunde.