Die Beschwerdeführer ihrerseits reklamierten stets einen Wert der Unternehmung von Fr. 5'332'508.-- und machten geltend, die ausgeschüttete Dividende von Fr. 500'000.-- übersteige die 10%-Grenze gemäss Weisungen des BSV nicht. Im Beschwerdeverfahren legten sie dann eine Aktienbewertung der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern vom 29. November 2010 auf, in welchem die Gesellschaft mit einem Unternehmungswert von Fr. 6'002'452.-- bewertet wurde, was einen Steuerwert pro Aktie per 31. März 2009 von Fr. 30'000.-- ergab (bf. Bel. 7). Diese Bewertung blieb mangels Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren unwidersprochen.