Dividenden, die einem Vermögensertrag von 10% oder mehr entsprechen, sind vermutungsweise überhöht (Rz 2011.7 WML). Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Vergleich zwischen Dividende und wirtschaftlichem Wert der Beteiligungsrechte von einem ausgewiesenen Eigenkapital von Fr. 988'355.-- aus und stützte sich dabei auf ein Mail der D Treuhand AG vom 14. Oktober 2009. Die Beschwerdeführer ihrerseits reklamierten stets einen Wert der Unternehmung von Fr. 5'332'508.-- und machten geltend, die ausgeschüttete Dividende von Fr. 500'000.-- übersteige die 10%-Grenze gemäss Weisungen des BSV nicht.