nicht mitarbeitenden am Aktienkapital Beteiligten ist offensichtlich hier nicht möglich, da der Beschwerdeführer einziger Aktionär ist. Hingegen ist der Vergleich mit den Löhnen von Arbeitnehmenden ohne gesellschaftliche Beteiligung sehr gut möglich, wie oben aufgezeigt ist. Somit handelt es sich beim Lohn von Fr. 146'953.60 um eine angemessene Entschädigung entsprechend den Weisungen des BSV und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. 6.- Zu prüfen ist, ob die Dividende im Vergleich zum eingesetzten Vermögen als überhöht zu betrachten ist oder nicht.