Falls möglich ist zudem ein Vergleich mit den an nicht mitarbeitende Inhaberinnen bzw. Inhaber von Beteiligungsrechten ausgeschütteten Gewinnanteilen oder mit den Löhnen von Arbeitnehmenden ohne gesellschaftliche Beteiligung anzustellen (Rz 2011.5 WML). Der Lohn des Beschwerdeführers ist um einiges höher als die Löhne der anderen Mitarbeiter im oberen Kader. Gemäss Lohnliste für das Jahr 2009 werden hiefür Löhne zwischen Fr. 81'000.-- bis Fr. 102'000.-- ausgerichtet. Der Beschwerdeführer ist insbesondere für die administrative Leitung zuständig. Gemäss seinen Angaben bewältigt er ein normales Pensum von 100%.