Davon ist nur abzuweichen, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Entgelt bzw. eingesetztem Vermögen und Dividende besteht (Rz 2011.2 WML). Bei der Beurteilung, ob ein offensichtliches Missverhältnis vorliegt, müssen einerseits eine angemessene Entschädigung für die geleistete Arbeit, andererseits ein angemessener Ertrag aus dem investierten Kapital berücksichtigt werden (Rz 2011.3 WML). 5.- Gemäss AHV-Lohnbescheinigung für das Jahr 2009 richtete die B AG an A einen Lohn von Fr. 146'943.50 aus.