Bundesgerichtsurteil BGE 134 V 297 klar festgehalten wurde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat denn auch in seiner Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML, Stand: 1.1.2010) in der AHV, IV und EO diese Grundsätze bestätigt. Grundsätzlich ist von der durch die Gesellschaft vorgenommenen und von den Steuerbehörden akzeptierten Aufteilung zwischen Dividenden und Lohn auszugehen. Davon ist nur abzuweichen, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Entgelt bzw. eingesetztem Vermögen und Dividende besteht (Rz 2011.2 WML).