Zuwendungen, die nicht durch das Arbeitsverhältnis gerechtfertigt werden, gehören nicht zum massgebenden Lohn, sondern sind Gewinnausschüttungen, welche eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern ohne entsprechende Gegenleistung zuwendet, aber unbeteiligten Dritten unter den gleichen Umständen nicht erbringen würde (BGE 134 V 299 f. E. 2.1 mit Hinweisen). Für die Frage, ob nun die Dividendenausschüttung als Erwerbseinkommen oder als Vermögensertrag zu betrachten ist, stellt die Rechtsprechung einerseits auf die Angemessenheit der Lohnausschüttung an den Aktionär, andererseits auf das Verhältnis zwischen Dividendenausschüttung und Steuerwert der Aktie ab, wie dies im zitierten