Abgesehen davon wäre eine allfällige Verletzung geheilt, nachdem die Beschwerdeführer im vorliegenden Gerichtsverfahren unter voller Kognition des Gerichts ihre Begründungen nochmals zur Prüfung vorlegen konnten. 4.- Gemäss Art. 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind nur auf dem Erwerbseinkommen AHV-Beiträge geschuldet, nicht aber auf dem Vermögensertrag (BGE 122 V 179 E. 3b). Dividenden sind grundsätzlich beitragsfreier Vermögensertrag.