Hinsichtlich der Unternehmungsbewertung stützte sich die Beschwerdegegnerin auf andere Fakten, bezüglich Lohn insofern, als sie einen Vergleich mit den Ergebnissen der Unternehmung als Einzelfirma zog. Aufgrund dieser Ansicht brauchte die Ausgleichskasse C nicht noch eingehende Abklärungen hinsichtlich - aus ihrer Sicht irrelevanter - Steuerbewertung und anderweitiger Lohnvergleiche durchzuführen. Somit kann ihr nicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden. Abgesehen davon wäre eine allfällige Verletzung geheilt, nachdem die Beschwerdeführer im vorliegenden Gerichtsverfahren unter voller Kognition des Gerichts ihre Begründungen nochmals zur Prüfung vorlegen konnten.