3.- Die Beschwerdeführer rügen vorab in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsprinzips der Beschwerdegegnerin, weil sie im Einspracheentscheid nicht auf die Vorbringen der Beschwerdeführer eingegangen sei. Konkret weisen sie auf die mangelnde Abklärung eines Lohnvergleichs sowie auf die Nichtberücksichtigung des Steuerwertes der Aktien hin (siehe Ausführungen in den nachfolgenden Erwägungen). Hinsichtlich der Unternehmungsbewertung stützte sich die Beschwerdegegnerin auf andere Fakten, bezüglich Lohn insofern, als sie einen Vergleich mit den Ergebnissen der Unternehmung als Einzelfirma zog.