2.- Zu prüfen ist die Frage, ob nebst dem im Jahre 2009 an A ausgerichteten Lohn von Fr. 146'953.50 zusätzlich noch ein Betrag von Fr. 483'046.50 von ausgeschütteten Dividenden als Lohn in die AHV-Beitragspflicht fällt oder ob diese Dividenden von der Beitragspflicht befreit sind. Dabei ist offensichtlich unbestritten, dass A Alleinaktionär der Gesellschaft ist und vor der Gesellschaftsgründung offenbar ein Betriebsgewinn von durchschnittlich Fr. 630'000.-- resultierte. 3.-