Aus den Erwägungen: 1.- Vorab ist in formeller Hinsicht festzuhalten, dass Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens - entgegen den Anträgen in der Beschwerde - allein der Einspracheentscheid vom 8. Juni 2010 bildet, der an die Stelle der vorausgegangenen Verfügung getreten ist (vgl. Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; BGE 119 V 350 E. 1b). 2.- Zu prüfen ist die Frage, ob nebst dem im Jahre 2009 an A ausgerichteten Lohn von Fr. 146'953.50 zusätzlich noch ein Betrag von Fr. 483'046.50 von ausgeschütteten Dividenden als Lohn in die AHV-Beitragspflicht fällt oder ob diese Dividenden von der Beitragspflicht befreit sind.