Diese Verfügung widerspreche den Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen wie auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Ausgleichskasse C verzichtete auf eine Vernehmlassung, beantragte jedoch die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Begründungen in der Verfügung sowie im Einspracheentscheid (amtl. Bel. 2). Aus den Erwägungen: 1.- Vorab ist in formeller Hinsicht festzuhalten, dass Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens - entgegen den Anträgen in der Beschwerde - allein der Einspracheentscheid vom 8. Juni 2010 bildet, der an die Stelle der vorausgegangenen Verfügung getreten ist (vgl. Art.