alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Ausgleichskasse C. In der Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Ausgleichskasse C sei nicht auf die Argumentation der B AG eingegangen. Sie habe keinen Lohnvergleich durchgeführt und die Angemessenheit des ausbezahlten Lohnes an A nicht geprüft. Ebenso habe sie bei ihren Berechnungen nicht den Steuerwert der Aktien berücksichtigt, sondern den Vermögensertrag nach eigenen Berechnungsmethoden ermittelt. Diese Verfügung widerspreche den Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen wie auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.