Eine Einsprache gegen diese Verfügung wies sie mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2010 ab. B.- Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben sowohl die B AG als Arbeitgeberin wie auch A als Arbeitnehmer Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, der Einspracheentscheid sowie die Nachtragsverfügung seien aufzuheben; es sei festzustellen, dass der abgerechnete AHV-Bruttolohn für A von Fr. 146'953.60 eine angemessene branchenübliche Entschädigung für die geleistete Arbeit darstelle; auf eine Nachforderung von AHV-Beiträgen inklusive Verzugszinsen hinsichtlich des Lohnes von A sei zu verzichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Ausgleichskasse C.