Mit diesen Angaben ersuchte die B AG die Ausgleichskasse C um Bestätigung, dass allfällige Dividendenzahlungen an ihn als Aktionär, nach Bezug und Abrechnung eines Jahreslohnes von Fr. 150'000.--, keine zusätzliche AHV-pflichtige Entschädigung darstelle (Schreiben der D Treuhand AG vom 15.7.2009). Nach Abklärung der Sachlage und mehrfacher Korrespondenz unter den Parteien erliess die Ausgleichskasse C am 30. März 2010 eine Nachtragsverfügung für das Jahr 2009, wonach aufgrund eines erwirtschafteten Einkommens von Fr. 630'000.-- ein Betrag von Fr. 483'046.50 der angefallenen Dividende von Fr. 500'000.-- der AHV-Beitragspflicht unterstehe.