In diesem Jahresgewinn sei auch der Lohn von Fr. 150'000.-- für ihn als einzigen Inhaber und Geschäftsführer berücksichtigt. Mit diesen Angaben ersuchte die B AG die Ausgleichskasse C um Bestätigung, dass allfällige Dividendenzahlungen an ihn als Aktionär, nach Bezug und Abrechnung eines Jahreslohnes von Fr. 150'000.--, keine zusätzliche AHV-pflichtige Entschädigung darstelle (Schreiben der D Treuhand AG vom 15.7.2009).