{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-09-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-10-353_2011-09-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4795", "Checksum": "ff58d03ff89913c78798d8f83af59836"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 10 353"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 29.09.2011 S 10 353"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Für die Frage, ob Dividendenausschüttungen als Erwerbseinkommen oder als Vermögensertrag zu betrachten sind, muss einerseits auf die Angemessenheit der Lohnausschüttung an den Aktionär, anderseits auf das Verhältnis zwischen Dividendenausschüttung und Steuerwert der Aktie abgestellt werden. | Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:03:20", "Checksum": "46e0b679be150962041afb2352753b5d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 29.09.2011 S 10 353\nRegeste:\nFür die Frage, ob Dividendenausschüttungen als Erwerbseinkommen oder als Vermögensertrag zu betrachten sind, muss einerseits auf die Angemessenheit der Lohnausschüttung an den Aktionär, anderseits auf das Verhältnis zwischen Dividendenausschüttung und Steuerwert der Aktie abgestellt werden. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n 6'002'452.-- bewertet wurde, was einen Steuerwert pro Aktie per 31. März 2009 von Fr. 30'000.-- ergab (bf. Bel. 7). Diese Bewertung blieb mangels Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren unwidersprochen. Dies ist insofern verständlich, als die Beschwerdegegnerin selber von den Beschwerdeführern stets den Steuerwert der Unternehmung erfragte und auch in der weiteren Korrespondenz stets auf den Steuerwert abstellte. Als dann die Treuhandgesellschaft im Auftrag der Beschwerdeführer eine Bilanzentwicklung einreichte mit dem Hinweis, dass eine Steuerwertberechnung der Steuerbehörde noch fehle, übernahm die Beschwerdegegnerin die Angaben in der Bilanzentwicklung für das Jahr 2009 und legte ihrer Bewertung ein Eigenkapital von Fr. 988'355.-- zu Grunde. Dieses Vorgehen entspricht offensichtlich nicht den Weisungen des BSV und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, weisen doch beide auf den Steuerwert der Wertpapiere hin. Die Differenz zwischen der Berechnungsgrundlage der Beschwerdegegnerin von rund Fr. 1 Mio. und derjenigen der Beschwerdeführer von gut Fr. 6 Mio. ist beträchtlich. In Anbetracht der klaren Rechtsprechung kann jedoch von der Steuerwertberechnung nur dann abgewichen werden, wenn diese nicht korrekt erscheint. Es mag erstaunen, dass eine erst im Jahre 2008 gegründete Gesellschaft mit einer Sacheinlage von rund Fr. 200'000.-- und dem entsprechenden Aktienkapital von Fr. 200'000.-- bereits ein Jahr später einen Unternehmungswert von rund Fr. 6 Mio. aufweist. Angesichts des Jahresgewinns von Fr. 788'355.-- im Jahre 2009 und voraussichtlichen Gewinnen von rund Fr. 636'000.-- in den Folgejahren (siehe Bilanzentwicklung gemäss bg. Bel. 5) ist dieser hohe Steuerwert jedoch verständlich. Zumindest steht der Kapitalwert von nur knapp Fr. 1 Mio. in keinem Verhältnis zu dem Gewinn und den Gewinnaussichten, welche den Steuerwert von rund Fr. 6 Mio. ohne weiteres begreiflich machen. Wird aber dieser Steuerwert der Berechnung zu Grunde gelegt, so ist eine Dividende von Fr. 500'000.-- nicht überhöht, da sie die Grenze von 10% nicht übersteigt. 7.- Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Betrachtungsweise der Dividenden als Kapitalerträge ohne AHV-Abrechnungspflicht gegeben sind, und die Beschwerdegegnerin keinen Grund hat, diese Ausschüttungen AHV-rechtlich zu veranlagen. Hieran vermag auch der Hinweis der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer vor der Gründung der Gesellschaft einen durchschnittlichen Jahresgewinn von rund Fr. 630'000.-- erwirtschaftet habe, nichts zu ändern. Es steht einem vermögenden Geschäftsherrn frei, seinen Gewinn in die eigene oder in eine fremde Firma zu investieren und daraus den entsprechenden Vermögensertrag zu ziehen. Hält sich dieser Vermögensertrag in der eigenen Firma in einem gewissen Rahmen, welcher vom BSV und von der Rechtsprechung festgelegt worden ist, so kann dieser Ertrag - unabhängig von der Vorgeschichte - nicht als AHV-pflichtiger Lohn abgerechnet werden. Ergänzend sei erwähnt, dass mit der Umwandlung des Betriebes von der Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft dem Beschwerdeführer hinsichtlich steuerlicher Erfassung auch Belastungen entstehen. Der Gewinn muss einerseits von der Unternehmung, andererseits vom Empfänger der Dividenden - wenn auch in einem aufgrund der Unternehmenssteuerreform II verminderten Mass - versteuert werden und unterliegt somit einer doppelten Besteuerung. Der Beschwerdeführer kann sich im steuerrechtlichen Verfahren auch nicht auf einen Vergleich mit der Einzelfirma berufen und geltend machen, es habe sich in Strategie und Struktur des Unternehmens nichts geändert, der Gewinn sei nach wie vor als Einheit zu betrachten und somit nur einmal zu besteuern. Aufgrund dieser Ausführungen muss die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutgeheissen werden. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. |"}