{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-09-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-10-353_2011-09-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4795", "Checksum": "ff58d03ff89913c78798d8f83af59836"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 10 353"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 29.09.2011 S 10 353"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Für die Frage, ob Dividendenausschüttungen als Erwerbseinkommen oder als Vermögensertrag zu betrachten sind, muss einerseits auf die Angemessenheit der Lohnausschüttung an den Aktionär, anderseits auf das Verhältnis zwischen Dividendenausschüttung und Steuerwert der Aktie abgestellt werden. | Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:03:20", "Checksum": "46e0b679be150962041afb2352753b5d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 29.09.2011 S 10 353\nRegeste:\nFür die Frage, ob Dividendenausschüttungen als Erwerbseinkommen oder als Vermögensertrag zu betrachten sind, muss einerseits auf die Angemessenheit der Lohnausschüttung an den Aktionär, anderseits auf das Verhältnis zwischen Dividendenausschüttung und Steuerwert der Aktie abgestellt werden. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n Bundessteuer (DBG), da sie ihren Grund in der Aktionärseigenschaft des Empfängers hat. Nach der Rechtsprechung gehören Vergütungen, die als reiner Kapitalertrag zu betrachten sind, nicht zum massgebenden Lohn. Ob dies zutrifft, ist nach Wesen und Funktion einer Zuwendung zu beurteilen. Deren rechtliche oder wirtschaftliche Bezeichnung ist nicht entscheidend und höchstens als Indiz zu werten. Unter Umständen können auch Zuwendungen aus dem Reingewinn einer Aktiengesellschaft massgebender Lohn sein; dies gilt laut Art. 7 lit. h der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) namentlich für Tantiemen. Es handelt sich dabei um Vergütungen, die im Arbeitsverhältnis ihren Grund haben. Zuwendungen, die nicht durch das Arbeitsverhältnis gerechtfertigt werden, gehören nicht zum massgebenden Lohn, sondern sind Gewinnausschüttungen, welche eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern ohne entsprechende Gegenleistung zuwendet, aber unbeteiligten Dritten unter den gleichen Umständen nicht erbringen würde (BGE 134 V 299 f. E. 2.1 mit Hinweisen). Für die Frage, ob nun die Dividendenausschüttung als Erwerbseinkommen oder als Vermögensertrag zu betrachten ist, stellt die Rechtsprechung einerseits auf die Angemessenheit der Lohnausschüttung an den Aktionär, andererseits auf das Verhältnis zwischen Dividendenausschüttung und Steuerwert der Aktie ab, wie dies im zitierten Bundesgerichtsurteil BGE 134 V 297 klar festgehalten wurde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat denn auch in seiner Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML, Stand: 1.1.2010) in der AHV, IV und EO diese Grundsätze bestätigt. Grundsätzlich ist von der durch die Gesellschaft vorgenommenen und von den Steuerbehörden akzeptierten Aufteilung zwischen Dividenden und Lohn auszugehen. Davon ist nur abzuweichen, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Entgelt bzw. eingesetztem Vermögen und Dividende besteht (Rz 2011.2 WML). Bei der Beurteilung, ob ein offensichtliches Missverhältnis vorliegt, müssen einerseits eine angemessene Entschädigung für die geleistete Arbeit, andererseits ein angemessener Ertrag aus dem investierten Kapital berücksichtigt werden (Rz 2011.3 WML). 5.- Gemäss AHV-Lohnbescheinigung für das Jahr 2009 richtete die B AG an A einen Lohn von Fr. 146'943.50 aus. Bei der Beurteilung, ob eine angemessene branchenübliche Entschädigung für die geleistete Arbeit ausgerichtet worden ist, sind nebst dem zeitlichen Umfang des Arbeitspensums auch das Tragen von Verantwortung, das Einbringen von Know-how, besondere Erfahrungen und Branchenkenntnisse, die Art der Tätigkeit usw. zu berücksichtigen. Falls möglich ist zudem ein Vergleich mit den an nicht mitarbeitende Inhaberinnen bzw. Inhaber von Beteiligungsrechten ausgeschütteten Gewinnanteilen oder mit den Löhnen von Arbeitnehmenden ohne gesellschaftliche Beteiligung anzustellen (Rz 2011.5 WML). Der Lohn des Beschwerdeführers ist um einiges höher als die Löhne der anderen Mitarbeiter im oberen Kader. Gemäss Lohnliste für das Jahr 2009 werden hiefür Löhne zwischen Fr. 81'000.-- bis Fr. 102'000.-- ausgerichtet. Der Beschwerdeführer ist insbesondere für die administrative Leitung zuständig. Gemäss seinen Angaben bewältigt er ein normales Pensum von 100%. Er wird in diesem Betrieb mit 25 Mitarbeitern von drei Restaurationsleitern unterstützt. Für diese Tätigkeit ist ein Lohn zwischen Fr. 140'000.-- bis Fr. 150'000.-- angemessen und recht gut dotiert. Ein Lohnbezug von Fr. 630'000.-- ist jenseits jeglicher Vergleichbarkeit mit Betriebsleitern. So hat denn auch die Steuerbehörde des Kantons Luzern offensichtlich den Lohn von Fr. 146'943.50 akzeptiert und nicht steuerrechtlich aufkorrigiert (Schreiben vom 20.8.2009 der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern). Ein Vergleich mit andern nicht mitarbeitenden am Aktienkapital Beteiligten ist offensichtlich hier nicht möglich, da der Beschwerdeführer einziger Aktionär ist. Hingegen ist der Vergleich mit den Löhnen von Arbeitnehmenden ohne gesellschaftliche Beteiligung sehr gut möglich, wie oben aufgezeigt ist. Somit handelt es sich beim Lohn von Fr. 146'953.60 um eine angemessene Entschädigung entsprechend den Weisungen des BSV und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. 6.- Zu prüfen ist, ob die Dividende im Vergleich zum eingesetzten Vermögen als überhöht zu betrachten ist oder nicht. Die Angemessenheit der Dividende bemisst sich in Relation zum effektiven wirtschaftlichen Wert der Beteiligungsrechte (Steuerwert der Wertpapiere). Der Steuerwert wird von den Steuerbehörden ermittelt. Die Bewertungsmeldungen können bei der zuständigen Steuerbehörde mit einer schriftlichen und begründeten Anfrage im Einzelfall oder bei den Arbeitgebenden einverlangt werden (Rz 2011.6 WML). Dividenden, die einem Vermögensertrag von 10% oder mehr entsprechen, sind vermutungsweise überhöht (Rz 2011.7 WML). Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Vergleich zwischen Dividende und wirtschaftlichem Wert der Beteiligungsrechte von einem ausgewiesenen Eigenkapital von Fr. 988'355.-- aus und stützte sich dabei auf ein Mail der D Treuhand AG vom 14. Oktober 2009. Die Beschwerdeführer ihrerseits reklamierten stets einen Wert der Unternehmung von Fr. 5'332'508.-- und machten geltend, die ausgeschüttete Dividende von Fr. 500'000.-- übersteige die 10%-Grenze gemäss Weisungen des BSV nicht. Im Beschwerdeverfahren legten sie dann eine Aktienbewertung der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern vom 29. November 2010 auf, in welchem die Gesellschaft mit einem Unternehmungswert von Fr."}