{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-09-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-10-353_2011-09-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4795", "Checksum": "ff58d03ff89913c78798d8f83af59836"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 10 353"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 29.09.2011 S 10 353"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Für die Frage, ob Dividendenausschüttungen als Erwerbseinkommen oder als Vermögensertrag zu betrachten sind, muss einerseits auf die Angemessenheit der Lohnausschüttung an den Aktionär, anderseits auf das Verhältnis zwischen Dividendenausschüttung und Steuerwert der Aktie abgestellt werden. | Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:03:20", "Checksum": "46e0b679be150962041afb2352753b5d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 29.09.2011 S 10 353\nRegeste:\nFür die Frage, ob Dividendenausschüttungen als Erwerbseinkommen oder als Vermögensertrag zu betrachten sind, muss einerseits auf die Angemessenheit der Lohnausschüttung an den Aktionär, anderseits auf das Verhältnis zwischen Dividendenausschüttung und Steuerwert der Aktie abgestellt werden. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n\n| Entscheid: | A überführte im Jahre 2008 den Restaurationsbetrieb B von der Einzelfirma in die B AG. Gemäss seinen Angaben habe sich dabei in der Strategie und der Struktur des Unternehmens nichts verändert. Aufgrund der Erfahrungszahlen könne mit einem Jahresumsatz von Fr. 4,5 Millionen und einem Reingewinn von Fr. 750'000.-- gerechnet werden. In diesem Jahresgewinn sei auch der Lohn von Fr. 150'000.-- für ihn als einzigen Inhaber und Geschäftsführer berücksichtigt. Mit diesen Angaben ersuchte die B AG die Ausgleichskasse C um Bestätigung, dass allfällige Dividendenzahlungen an ihn als Aktionär, nach Bezug und Abrechnung eines Jahreslohnes von Fr. 150'000.--, keine zusätzliche AHV-pflichtige Entschädigung darstelle (Schreiben der D Treuhand AG vom 15.7.2009). Nach Abklärung der Sachlage und mehrfacher Korrespondenz unter den Parteien erliess die Ausgleichskasse C am 30. März 2010 eine Nachtragsverfügung für das Jahr 2009, wonach aufgrund eines erwirtschafteten Einkommens von Fr. 630'000.-- ein Betrag von Fr. 483'046.50 der angefallenen Dividende von Fr. 500'000.-- der AHV-Beitragspflicht unterstehe. Sie forderte von der B AG AHV-/IV-/EO-Lohnbeiträge, Beiträge für die Familienausgleichskasse Luzern sowie Verwaltungskosten inklusive Zinsen für das 1. Quartal 2010 von total Fr. 59'045.80. Eine Einsprache gegen diese Verfügung wies sie mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2010 ab. B.- Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben sowohl die B AG als Arbeitgeberin wie auch A als Arbeitnehmer Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, der Einspracheentscheid sowie die Nachtragsverfügung seien aufzuheben; es sei festzustellen, dass der abgerechnete AHV-Bruttolohn für A von Fr. 146'953.60 eine angemessene branchenübliche Entschädigung für die geleistete Arbeit darstelle; auf eine Nachforderung von AHV-Beiträgen inklusive Verzugszinsen hinsichtlich des Lohnes von A sei zu verzichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Ausgleichskasse C. In der Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Ausgleichskasse C sei nicht auf die Argumentation der B AG eingegangen. Sie habe keinen Lohnvergleich durchgeführt und die Angemessenheit des ausbezahlten Lohnes an A nicht geprüft. Ebenso habe sie bei ihren Berechnungen nicht den Steuerwert der Aktien berücksichtigt, sondern den Vermögensertrag nach eigenen Berechnungsmethoden ermittelt. Diese Verfügung widerspreche den Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen wie auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Ausgleichskasse C verzichtete auf eine Vernehmlassung, beantragte jedoch die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Begründungen in der Verfügung sowie im Einspracheentscheid (amtl. Bel. 2). Aus den Erwägungen: 1.- Vorab ist in formeller Hinsicht festzuhalten, dass Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens - entgegen den Anträgen in der Beschwerde - allein der Einspracheentscheid vom 8. Juni 2010 bildet, der an die Stelle der vorausgegangenen Verfügung getreten ist (vgl. Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; BGE 119 V 350 E. 1b). 2.- Zu prüfen ist die Frage, ob nebst dem im Jahre 2009 an A ausgerichteten Lohn von Fr. 146'953.50 zusätzlich noch ein Betrag von Fr. 483'046.50 von ausgeschütteten Dividenden als Lohn in die AHV-Beitragspflicht fällt oder ob diese Dividenden von der Beitragspflicht befreit sind. Dabei ist offensichtlich unbestritten, dass A Alleinaktionär der Gesellschaft ist und vor der Gesellschaftsgründung offenbar ein Betriebsgewinn von durchschnittlich Fr. 630'000.-- resultierte. 3.- Die Beschwerdeführer rügen vorab in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsprinzips der Beschwerdegegnerin, weil sie im Einspracheentscheid nicht auf die Vorbringen der Beschwerdeführer eingegangen sei. Konkret weisen sie auf die mangelnde Abklärung eines Lohnvergleichs sowie auf die Nichtberücksichtigung des Steuerwertes der Aktien hin (siehe Ausführungen in den nachfolgenden Erwägungen). Hinsichtlich der Unternehmungsbewertung stützte sich die Beschwerdegegnerin auf andere Fakten, bezüglich Lohn insofern, als sie einen Vergleich mit den Ergebnissen der Unternehmung als Einzelfirma zog. Aufgrund dieser Ansicht brauchte die Ausgleichskasse C nicht noch eingehende Abklärungen hinsichtlich - aus ihrer Sicht irrelevanter - Steuerbewertung und anderweitiger Lohnvergleiche durchzuführen. Somit kann ihr nicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden. Abgesehen davon wäre eine allfällige Verletzung geheilt, nachdem die Beschwerdeführer im vorliegenden Gerichtsverfahren unter voller Kognition des Gerichts ihre Begründungen nochmals zur Prüfung vorlegen konnten. 4.- Gemäss Art. 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind nur auf dem Erwerbseinkommen AHV-Beiträge geschuldet, nicht aber auf dem Vermögensertrag (BGE 122 V 179 E. 3b). Dividenden sind grundsätzlich beitragsfreier Vermögensertrag. Richtet eine Aktiengesellschaft Leistungen an Arbeitnehmer aus, die gleichzeitig Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte sind oder Inhabern solcher Rechte nahe stehen, erhebt sich bei der Festsetzung sowohl der direkten Steuer als auch der Sozialversicherungsbeiträge die Frage, ob und inwieweit es sich um Arbeitsentgelt (massgebenden Lohn) oder um Gewinnausschüttung (Kapitalertrag) handelt. Letztere unterliegt beim Empfänger der direkten Bundessteuer im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die direkte"}