17a der Verordnung Nr. 1408/71 (vgl. Rz. 3102 der Wegleitung über die Versicherungspflicht [WVP]) und nicht die kantonalen Ausgleichskassen. Im vorliegenden Fall ist daher der Einspracheentscheid infolge Unzuständigkeit der Ausgleichskasse aufzuheben. In diesem Sinn erweist sich die Beschwerde als begründet. Die Ausgleichskasse Luzern hat die Akten nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids an das BSV zur Beurteilung des Gesuchs gemäss Art. 17a der Verordnung Nr. 1408/71 zu senden. |