Schliesslich verlangte die Beschwerdeführerin von der Ausgleichskasse in der Einsprache vom 2. November 2009, sie als Mitglied zu streichen. Gestützt hierauf musste die Ausgleichskasse bereits vor dem Einspracheentscheid Kenntnis vom Begehren der Beschwerdeführerin auf Beitragsbefreiung in der Schweiz haben. Gemäss der Mitteilung Nr. 230 des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen vom 8. Juli 2008 ist es selber für die Anwendung von Art. 17a der Verordnung Nr. 1408/71 zuständig. Somit entscheidet das BSV über Anträge auf Befreiung von der AHV-Beitragszahlung in der Schweiz gemäss Art. 17a der Verordnung Nr. 1408/71 (vgl. Rz.