andererseits aber kann aus ihren Eingaben unzweifelhaft geschlossen werden, dass sie diese Beitragsbefreiung sinngemäss verlangt hat. So hat die Beschwerdeführerin bereits im Zusammenhang mit dem Anmeldeverfahren der Ausgleichskasse Schreiben der Deutschen Rentenversicherung über ihren Rentenbezug in Deutschland vorgelegt (vgl. undatierte Notiz der Beschwerdeführerin auf dem Schreiben der Ausgleichskasse vom 10.8.2009; Schreiben der Deutschen Rentenversicherung vom 28.7.2008, 16.7.2008 und 24.5.2009). Schliesslich verlangte die Beschwerdeführerin von der Ausgleichskasse in der Einsprache vom 2. November 2009, sie als Mitglied zu streichen.