Die Beschwerdeführerin übt unbestrittenermassen keine Erwerbstätigkeit aus. Ebenso unbestritten ist, dass sie eine Witwenrente der Deutschen Rentenversicherung X bezieht. Somit kann sie in Anwendung von Art. 17a der Verordnung Nr. 1408/71 auf Antrag von der AHV-Beitragszahlung in der Schweiz befreit werden. Sie hat diesen Antrag allerdings nie ausdrücklich gestellt; andererseits aber kann aus ihren Eingaben unzweifelhaft geschlossen werden, dass sie diese Beitragsbefreiung sinngemäss verlangt hat.