Mithin ist auf den vorliegenden Fall einzig die Verordnung Nr. 1408/71 bzw. deren Artikel 17a anwendbar. c) Art. 17a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 lautet wie folgt: "Wohnt ein Rentner, dem eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates oder Renten nach den Rechtsvorschriften von mehreren Mitgliedstaaten geschuldet werden, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates, so kann er auf Antrag von der Anwendung der Rechtsvorschriften dieses letzteren Staates freigestellt werden, sofern er diesen Rechtsvorschriften nicht aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit unterliegt." Die Beschwerdeführerin übt unbestrittenermassen keine Erwerbstätigkeit aus.