Dies trifft indes im vorliegenden Fall nicht zu. Denn Art. 6 der Verordnung Nr. 1408/71 schliesst die Anwendbarkeit von Abkommen über soziale Sicherheit, die zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten in Kraft sind - worunter auch das besagte Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland vom 25. Februar 1964 über Soziale Sicherheit zu zählen ist - aus, sofern Artikel 7, 8 und 46 Abs. 4 nichts anderes bestimmen (vgl. auch Art. 20 FZA). Dem ist nicht so. Auch enthält Anhang III der Verordnung Nr. 1408/71 keine anders lautenden Bestimmungen. Mithin ist auf den vorliegenden Fall einzig die Verordnung Nr. 1408/71 bzw. deren Artikel 17a anwendbar.