SR 0.142.112.681]), enthält in Art. 17a hingegen besondere Vorschriften für Rentner: (...) Gestützt auf diese Bestimmung könnte die Beschwerdeführerin somit von der Beitragspflicht gemäss AHVG frei-gestellt werden. Die Anwendung beider Staatsvertragsregelungen würde zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, womit eine Kollision von staatsvertraglichen Bestimmungen vorläge. Dies trifft indes im vorliegenden Fall nicht zu.