Gemäss Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 (SR 0.831.109.136.1) gelten für die Pflichtversicherung von Personen, die keine Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben, grundsätzlich die Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Gebiet sie wohnen. Soweit das genannte Sozialversicherungsabkommen anwendbar ist, käme daher schweizerisches Recht zur Anwendung, unter Bejahung der Beitragspflicht nach Art. 1a Abs. 1 lit.