Hinsichtlich der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin deutsche Staatsbürgerin ist, die aus Deutschland zugezogen ist, fragt sich aber, ob überhaupt Schweizer Recht anwendbar ist. Aus diesem Grund ist nachstehend zu prüfen, ob allenfalls staatsvertragliche Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften vorliegen. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 (SR 0.831.109.136.1) gelten für die Pflichtversicherung von Personen, die keine Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben, grundsätzlich die Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Gebiet sie wohnen.