Hingegen macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, sie unterliege nicht der Schweizer Beitragspflicht, da sie sich von ihrer deutschen Rentenkasse habe versichern lassen, ihre Rente auch weiterhin von Deutschland aus zu erhalten. Ausserdem sehe sie nicht ein, in eine Kasse einzuzahlen, die nie für sie zuständig sein werde. b) Wie bereits dargelegt wurde (vgl. Erw. 1), unterliegen natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz nach Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG obligatorisch der Schweizer Beitragspflicht. Hinsichtlich der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin deutsche Staatsbürgerin ist, die aus Deutschland zugezogen ist, fragt sich aber, ob überhaupt Schweizer Recht anwendbar ist.