28 Abs. 1 AHVV (in der vom 1.1.2009 bis 31.12.2010 gültig gewesenen Fassung) mit dem Faktor 20, was ein kapitalisiertes Renteneinkommen von Fr. 230840.- ergab. Hievon berechnete die Ausgleichskasse einen AHV/IV/EO-Beitrag von jährlich Fr. 473.80 (inkl. Verwaltungskostenbeitrag). Vorab ist festzuhalten, dass dieser Beitrag betraglich von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Hingegen macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, sie unterliege nicht der Schweizer Beitragspflicht, da sie sich von ihrer deutschen Rentenkasse habe versichern lassen, ihre Rente auch weiterhin von Deutschland aus zu erhalten.