Aufgrund des Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz Wohnsitz im Rechtssinne hat. 3. - a) Es steht unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin Bezügerin einer Rente aus Deutschland ist. Gemäss Rentenbescheid vom 24. Mai 2009 der Deutschen Rentenversicherung X handelt es sich dabei um eine sog. "grosse Witwenrente" in der Höhe von monatlich netto 641.24 Euro. In ihrer Beitragsverfügung vom 28. Oktober 2009 kapitalisierte die Ausgleichskasse das Renteneinkommen der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 AHVV (in der vom 1.1.2009 bis 31.12.2010 gültig gewesenen Fassung) mit dem Faktor 20, was ein kapitalisiertes Renteneinkommen von Fr. 230840.- ergab.