In Übereinstimmung mit der Ausgleichskasse gilt vorerst festzuhalten, dass gemäss Art. 23 Abs. 2 ZGB niemand an zwei Orten gleichzeitig Wohnsitz haben kann. Ein "Hauptwohnsitz" in Deutschland und ein "Nebenwohnsitz" in der Schweiz kann es daher - anders als es die Beschwerdeführerin meint - nicht geben. Fraglich ist hingegen, ob sich der Wohnsitz im Sinn der AHV-Gesetzgebung in der Schweiz oder in Deutschland befindet. Hält sich eine Person abwechslungsweise an zwei verschiedenen Orten auf, so gilt als Wohnsitz derjenige Ort, zu dem sie die stärkeren Beziehungen hat (vgl. Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl., N 30 zu Art. 23 ZGB; BGE 81 II 327; 78 I 315f.).